USA Motorradreisen GmbH tritt für folgende Leistungen als reiner Verkäufer auf:
- Mietmotorräder weltweit
- Personenflüge weltweit
- Versicherungen
Hier gelten ausschließlich die Geschäftsbedingungen des einzelnen Leistungsträgers, die wir Ihnen auf Anfrage gerne zusenden. Für die Leistungen unter Punkt 1-3 werden keine Reisepreissicherungsscheine ausgehändigt, da diese Leistungen nicht versicherungsfähig sind, außer wenn zu der gebuchten Leistung eine zweite touristische Leistung gebucht wird. In diesem Zusammenhang verweisen wir ganz ausdrücklich auf den Punkt 9, Mitwirkungspflicht bei auftretenden Leistungsstörungen. Soweit der Kunde es unterlässt, Mängel bereits während der Reise bei uns anzuzeigen, ist ein Anspruch auf Reisepreisminderung in jedem Fall ausgeschlossen.
Für Reisen, bei denen die USA Motorradreisen GmbH als Veranstalter auftritt, werden ergänzend zum Reisevertragsgesetz BGB §651 folgende Bedingungen vereinbart:
- Anmeldung
Durch die Anmeldung bietet der Kunde dem Reiseveranstalter (nachfolgend kurz RV genannt) den Abschluss eines Reisevertrages an. Die Anmeldung kann mündlich, fernmündlich oder schriftlich (auch per Fax oder E-Mail) erfolgen. Der Reisevertrag kommt durch die schriftliche Rückbestätigung des RV zustande. - Anzahlung / Restzahlung
Nach Vertragsabschluss (Zugang der Reisebestätigung) ist im Regelfall eine Anzahlung in Höhe von 10% des Reisepreises (mindestens € 60) sofort zu leisten. Die Restzahlung ist bis 28 Tage vor Reiseantritt fällig und ohne nochmalige Aufforderung zu zahlen. Bei Reisen, für die eine Mindestteilnehmerzahl gilt, kann die Fälligkeit frühestens dann eintreten, wenn der RV nicht mehr berechtigt ist, die Reise abzusagen. Mit der Reisebestätigung erhält der Kunde einen Sicherungsschein, der die geforderte Reisepreisabsicherung nach § 651 BGB dokumentiert. Nachteile aus verspäteter Zahlung gehen zu Lasten des Kunden. Ist der fällige Reisepreis bis zum vertraglich vereinbarten Reiseantritt nicht vollständig bezahlt, obgleich der Kunde einen Sicherungsschein erhalten hat, behält sich der RV nach Mahnung mit Fristsetzung vor, den Rücktritt vom Reisevertrag zu erklären und Schadensersatz entsprechend den Stornosätzen nach Ziffer 4 zu verlangen, wenn der Kunde kein Recht zur Zahlungsverweigerung hatte. - Leistungen und Preise
Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der Ausschreibung im Prospekt bzw. der Internetausschreibung und der Reisebestätigung des RV. Klimatabellen, Tourskizzen und sonstige allgemeine Informationen gelten nicht als Vertragsbestandteile. Änderungen oder Abweichungen von Terminen, einzelner Reiseleistungen, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom RV nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Der RV behält sich vor, die Fahrtroute geringfügig zu ändern und geplante Hotels durch gleichwertige zu ersetzen. Der Reiseveranstalter kann den Reisepreis einseitig erhöhen, wenn die Erhöhung des Reisepreises sich unmittelbar ergibt aus einer nach Vertragsschluss erfolgten:
a. Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger,
b. Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Flughafengebühren, oder
c. Änderungen der für die betreffenden Leistungen geltenden Wechselkurse. Der RV hat den Reisenden auf einem dauerhaften Datenträger klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe zu unterrichten und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitzuteilen. Eine Preiserhöhung ist nur wirksam, wenn sie diesen Anforderungen entspricht und die Unterrichtung des Reisenden nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn erfolgt. Sieht der Vertrag die Möglichkeit einer Erhöhung des Reisepreises vor, kann der Reisende eine Senkung des Reisepreises verlangen, wenn und soweit sich die genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für den RV führt. Hat der Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag vom RV zu erstatten. Der RV darf von dem zu erstattenden Mehrbetrag die ihm tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. Er hat dem Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind. Übersteigt die im Vertrag nach §651f Abs.1 vorbehaltene Preiserhöhung 8 Prozent des Reisepreises, dann kann der RV dem Reisenden eine entsprechende Preiserhöhung anbieten und verlangen, dass der Reisende innerhalb einer vom RV bestimmten Frist, die angemessen sein muss, - das Angebot zur Preiserhöhung annimmt oder
- seinen Rücktritt vom Vertrag erklärt. Der Kunde hat die Wahl, auf die Mitteilung des RV zu reagieren oder nicht. Wenn der Kunde gegenüber dem RV reagiert, dann kann er entweder der Preiserhöhung zustimmen, unentgeltlich vom Vertrag zurücktreten oder die Teilnahme an einer Ersatzreise verlangen, sofern ihm eine solche angeboten wurde. Wenn der Kunde gegenüber dem RV nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist reagiert, gilt die mitgeteilte Preiserhöhung als angenommen. Hierauf ist der Kunde in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise hinzuweisen. Hatte der RV für die Durchführung der Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit geringere Kosten, ist dem Kunden der Differenzbetrag entsprechend §651m Abs.2 BGB zu erstatten.
- Rücktritt / Umbuchung durch den Kunden
A) Von der Reise können Sie jederzeit vor der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei uns. Wir empfehlen Ihnen, Ihren Rücktritt schriftlich zu erklären.
B) Bei Rücktritt des Kunden vom Reisevertrag hat der RV Anspruch auf eine angemessene Entschädigung gemäß § 651 i BGB. Maßgeblich für die Berechnung ist der Zeitpunkt des Beginns jeder vertraglichen Leistung, bei mehreren einzelnen Leistungen sind die Stornoentgelte einzeln zu berechnen und anschließend zu addieren. Im Falle eines Rücktritts fallen je nach Leistungsart folgende Entschädigungssummen an, soweit bei der Leistungsbeschreibung nicht ausdrücklich hiervon abweichende Stornosätze angegeben sind: Individual- und Pauschalreisen
Bis 60 Tage vor Anreise: 20%
59 – 30 Tage vor Anreise: 40%
29 – 7 Tage vor Anreise: 70%
6 – 0 Tage vor Anreise: 90% des Reisepreises C) In allen Fällen steht dem Kunden das Recht zu, dem RV einen geringeren Schaden nachzuweisen. Falls für bestimmte Reisen andere Rücktrittskosten ausgeschrieben sind, so gelten diese, anstatt der vorgenannten. Soweit bestimmte Leistungen in der Funktion eines Buchungsagenten nur vermittelt werden und die Rücktrittskosten der Leistungsträger die unter B aufgeführten übersteigen, so gelten die Stornoregeln der Leistungsträger. Jeder Leistungsträger hat unterschiedliche Stornogebühren in seinen Geschäftsbedingungen festgelegt. Diese können im Einzelnen nicht aufgeführt werden. Sie können jedoch jederzeit über uns angefordert werden.
D) Wird bei Gruppenbuchungen durch Stornierung einzelner Personen die erforderliche Mindestteilnehmerzahl, für die der RV eine Gruppenermäßigung angeboten hat, unterschritten, so ist der RV berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die entsprechenden Stornokosten zu verlangen, außer die Teilnehmer erklären sich bereit, den Einzelbuchungspreis zu zahlen.
E) Lässt sich der Kunde bis zum Reisebeginn durch einen Dritten ersetzen, so sind dem RV alle entstehenden Kosten zu ersetzen. Die Mindestgebühr beträgt € 30. Die Kosten können jedoch erheblich darüber liegen. Wir können jedoch dem Wechsel in der Person des Reisenden widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt eine Ersatzperson in den Vertrag ein, so haften Sie mit dieser zusammen als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstandenen Mehrkosten.
F) Soweit der Kunde vor Reiseantritt einzelne Leistungen umbuchen möchte, sind die entstehenden Mehrkosten und Umbuchungsgebühren von ihm voll zu tragen. - Reiseversicherungen
Die Katalog- bzw. Internetpreise enthalten keine Reiseversicherungen, außer es wird in den Leistungen ausdrücklich darauf hingewiesen. Wir empfehlen in jedem Fall, eine Reiserücktrittskostenversicherung abzuschließen. - Rücktritt durch den RV
Der RV kann bis zwei Wochen vor Reisebeginn (bei Reisen außerhalb Europas bis vier Wochen vor Reisebeginn) vom Reisevertrag zurücktreten, wenn:
A) die ausgeschriebene Mindestteilnehmerzahl für die entsprechende Reise nicht erreicht wird. Soweit nichts anderes angegeben ist, beträgt die Mindestteilnehmerzahl sechs Personen. Der RV ist verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten.
B) die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für den RV deshalb nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen für diese Reise so gering ist, dass dem RV im Falle der Durchführung der Reise Kosten entstünden, die eine Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen auf diese Reise, bedeuten würden. Ein Rücktrittsrecht des RV besteht jedoch nur, wenn die zu den Rücktritt führenden Umstände nicht vom RV zu vertreten sind (z.B. kein Kalkulationsfehler) und wenn er die dazu führenden Umstände nachweist und dem Kunden ein vergleichbares Ersatzangebot unterbreitet hat. - Haftung
Der RV haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für:
A) die gewissenhafte Reisevorbereitung,
B) die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger,
C) die Richtigkeit der Leistungsbeschreibung,
D) die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen unter Berücksichtigung der Ortsüblichkeiten des jeweiligen Ziellandes und Ortes. Kommt dem RV eine Pflichtverletzung bei der Erbringung einer Reiseleistung zu, hat er die Reise mangelfrei zu erbringen. Wird die Reise durch einen Mangel beeinträchtigt, kann der Kunde vom RV Abhilfe verlangen. Der RV kann die Abhilfe verweigern, wenn sie unmöglich ist oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Der RV kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt.
Der Kunde kann eine Minderung des Reisepreises verlangen, wenn Reiseleistungen nicht mangelfrei erbracht wurden und er es nicht schuldhaft unterlassen hat, den Mangel anzuzeigen. Die sich ergebende Minderung ergibt sich aus der Verhältnisgleichung zwischen dem Wert der mangelfreien Reise im Zeitpunkt des Verkaufs und dem Wert, den die mangelbehaftete Reise im Zeitpunkt des Verkaufs hatte. Er kann den Vertrag kündigen, wenn er dem RV eine angemessene Frist zur Abhilfe gesetzt hat und diese verstrichen ist, ohne dass Abhilfe geleistet wurde. Der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe bedarf es nicht, wenn der RV die Abhilfe verweigert oder die sofortige Abhilfe notwendig ist. Kündigt der Kunde den Vertrag, verliert der RV den Anspruch auf den Reisepreis. Er kann jedoch einen Anspruch auf Ersatz der bis zur Kündigung erbrachten und zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen verlangen.
Der RV haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Mietwagen, Ausflüge, Flüge usw.) und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistung gekennzeichnet sind. Er haftet nur, wenn und insoweit für einen Schaden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- und Organisationspflichten des RV ursächlich war. - Beschränkung der Haftung
Die vertragliche Haftung des RV für Schäden, die nicht Körperschäden sind und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Die deliktische Haftung für Sachschäden, die nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde, ist ebenfalls auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Dem Reisenden wird in diesem Zusammenhang der Abschluss einer Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung empfohlen. Der RV haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistung gekennzeichnet werden. - Mitwirkungspflicht
Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich unserer örtlichen Vertretung oder der Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein. Unsere örtliche Vertretung und die Reiseleitung sind jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen. - Ausschluss von Ansprüchen
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Kunde innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem RV geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist können Ansprüche nur dann geltend gemacht werden, wenn der Kunde ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert wurde. - Verjährung
Ansprüche des Reisenden gegenüber dem RV, gleich aus welchem Rechtsgrund – jedoch mit Ausnahme der Ansprüche des Reisenden aus unerlaubter Handlung – verjähren nach einem Jahr ab dem vertraglich vereinbarten Reiseende. Schweben zwischen dem RV und dem Reisenden Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder der RV die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein. - Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
Der RV steht dafür ein, deutsche Staatsangehörige über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Der RV haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende den RV mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der RV eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat. Der Reisende ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z.B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten. Der RV haftet nicht für die Zulassung der Teilnahme durch zuständige Stellen, z.B. bei Einreiseverweigerung durch die Behörden der betreffenden Staaten. - Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Das gleiche gilt für die vorliegenden Reisebedingungen. - Gerichtsstand
Der Reisende kann den RV an dessen Sitz verklagen. Für Klagen des RV gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend. Für Klagen gegen Reisende bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts sind, oder Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des RV vereinbart. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nur dann, wenn dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.
USA Motorradreisen GmbH
Stand: September 2024